Unnötige Kosten Transparenz-Register

10.02.2020

Viele Betriebe finden derzeit eine Mail von einem “Transparenzregister e.V.” aus Plauen in ihrem Posteingang. Die Mail mit dem Betreff „Zahlungsaufforderung – Verstoß gegen das Geldwäschegesetz“ und der sich dahinter verbergende Verein, dessen Seriosität wir hier nicht bewerten, hat jedoch nichts mit dem offiziellen Transparenzregister (s.u.) zu tun, das im Zuge des Geldwäschegesetzes (GWG) bereits im Jahr 2017 eingerichtet wurde.

Die vorgenannte Mail fordert Sie auf, sich binnen zehn Tagen beim “Transparenzregister” zu registrieren. Der angegebene Link führt jedoch nicht zum echten Transparenzregister und möchte Ihnen für eine kostenpflichtige „Hilfestellung“ 49 Euro berechnen.

Wir empfehlen, diese Mail zu ignorieren und sofort zu löschen!

 

Richtige Vorgehensweise

Keine überstürzten, eigenen Eintragungen beim Transparenzregister vornehmen, da dies evtl. ebenfalls einen Rechtsverstoß darstellen kann!

 

Prüfen, wer eintragungspflichtig ist!

Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG, GmbH, Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften, rechtsfähige Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KGaA), eingetragene Personengesellschaften (u. a. oHG, KG, Partnerschaften) sowie „Rechtsgestaltungen“ im Sinne des § 21 GwG, d. h. bestimmte Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Bei einer GbR besteht die Besonderheit, dass für sie keine Möglichkeit zu einer Registereintragung unter Nennung ihrer Gesellschaft besteht. Sollte die GbR allerdings Anteile an einer GmbH halten, sind über die Änderungen des § 40 Absatz 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.

 

Prüfen, ob die Information bereits verfügbar ist!


Eintragungspflichtige, die ihre Beteiligungsverhältnisse schon im Handels- oder Vereins-register veröffentlicht haben, müssen sich nicht mehr eigens beim Transparenzregister melden. Sie erfüllen in der Regel mit dieser Eintragung bereits die Anforderungen des Geldwäschegesetzes.

Dies sollte jeder Betroffene z.B. durch Anforderung eines Handelsregisterauszuges, o.ä. überprüfen. Falls dort die Angaben stimmen, ist nichts Weiteres erforderlich!

 

Die Eintragung und Registrierung auf der offiziellen Plattform ist, falls erforderlich, jedoch grundsätzlich kostenlos

Mehr zum offiziellen Transparenzregister, welches ausschließlich beim „Bundesanzeiger Verlag“ angesiedelt ist, erfahren Sie unter: www.transparenzregister.de.